Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

Häufige Fragen



Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) ist am 01. Juli 2008 in vollem Umfang in Kraft getreten und hat das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) abgelöst. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sind der Schutz der Rechtssuchenden vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen und die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements. Dies geht einher mit einer Deregulierung und Entbürokratisierung.

Diese Hinweise dienen der Beantwortung der am häufigsten gestellten Fragen.

1. Gesetzes- und Verordnungstext

Den aktuellen Text des RDG finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rdg/gesamt.pdf 32 kB
Den aktuellen Text der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDV) finden Sie hier:
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/rdv/gesamt.pdf 32 kB

2. Geltungsbereich

Das RDG gilt nur für den außergerichtlichen Bereich. Die Vertretungsbefugnisse vor Gericht ergeben sich aus den einzelnen gerichtlichen Verfahrensordnungen (ZPO, FGG, ArbGG, SGG, VwGO, FGO).

3. Definition der Rechtsdienstleistung

Das RDG reglementiert die Zulässigkeit von Rechtsdienstleistungen. Rechtsdienstleistung ist nach § 2 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Tätigkeiten, die diesen Tatbestand erfüllen, dürfen nur unter den im RDG oder in anderen Gesetzen geregelten Voraussetzungen erbracht werden.

4. Rechtsdienstleistungsbefugnis / Abgrenzung zu Rechtsanwälten

Das RDG führt keine umfassende Rechtsdienstleistungsbefugnis unterhalb der Rechtsanwaltschaft ein. Wer umfassend rechtlich beraten will, muss weiter Volljurist sein; d.h. er muss beide juristischen Staatsexamen bestanden und darüber hinaus als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt zugelassen sein.

5. Erbringung von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung

§ 5 Abs. 1 RDG sieht die Möglichkeit vor, im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit Rechtsdienstleistungen zu erbringen, wenn und soweit sie als Nebenleistungen zum jeweiligen Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Bereits kraft Gesetzes gelten als erlaubte Nebenleistungen solche, die im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder Fördermittelberatung erbracht werden. Eine Registrierung oder Erlaubniserteilung kommt im Bereich der Nebenleistungen ebenso wenig in Betracht wie eine Untersagung. Auch die Erteilung so genannter "Negativatteste" über die erlaubnisfreie Zulässigkeit einer bestimmten Tätigkeit sieht das RDG nicht vor.

6. Erbringung durch nicht registrierte und registrierte Personen

Das RDG unterscheidet Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte und registrierte Personen.

a) Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen werden in Teil 2 des Gesetzes (§§ 6 bis 9 RDG) geregelt. Im Zentrum dieses Teils stehen die Regelungen zur unentgeltlichen und uneigennützigen Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Ohne Registrierung erlaubt sind gemäß § 6 RDG Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen. Wer diese jedoch außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss zum Schutz der Rechtssuchenden nach § 6 Abs. 2 RDG eine juristisch qualifizierte Person (in der Regel einen sog. "Volljuristen") beteiligen. Unter den in den §§ 7 und 8 RDG genannten Voraussetzungen sind Rechtsdienstleistungen von Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften sowie öffentlichen und öffentlich anerkannten Stellen ebenfalls ohne Registrierung erlaubt. In den Fällen des §§ 7 und 8 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 RDG muss zum Schutz der Rechtssuchenden jedoch ebenfalls eine juristisch qualifizierte Person beteiligt werden.

b) Rechtsdienstleistungen in den Bereichen Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht werden in Teil 3 des Gesetzes (§§ 10 bis 15 RDG) geregelt. Sie dürfen nur durch registrierte Personen mit besonderer Sachkunde erbracht werden. Vor der Registrierung werden die in § 12 RDG genannten Voraussetzungen geprüft. Voraussetzung für eine Registrierung sind danach die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, die theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich, in dem die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen, sowie eine Berufshaftpflichtversicherung. Einzelheiten sind dem RDG und dem RDV zu entnehmen.

7. Untersagung

Personen oder Vereinigungen nach §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 RDG kann die Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre dann untersagt werden, wenn dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtssuchenden erbracht werden.

8. Rechtsdienstleistungsregister und öffentliche Bekanntmachung

Gemäß § 16 RDG wird ein länderübergreifendes Rechtsdienstleistungsregister eingerichtet. Dieses dient der unentgeltlichen Information der Rechtssuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs und weiterer öffentlicher Stellen. Im Rechtsdienstleistungsregister werden Personen, denen Rechtsdienstleistungen in einem oder mehreren der in § 10 Abs. 1 RDG genannten Bereiche oder Teilbereiche (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) erlaubt sind, und Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1 RDG bestandskräftig untersagt wurde, öffentlich bekanntgemacht. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 S. 1 RDG erfolgt mehrmals täglich durch eine zentrale Veröffentlichung aller Registrierungsbehörden auf diesen Seiten. Eine Löschung der öffentlich bekanntgemachten Daten erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 17 RDG. Ein Auffinden dieser Veröffentlichungen ist dann - auch in der Historie - nicht mehr möglich. Für weitere Informationen zur Recherche auf diesen Seiten wird auf die Hilfe zur Suche verwiesen.

9. Zuständige Registrierungsbehörde

Anträge auf Registrierung sind gem. § 13 Abs. 1 RDG an die zuständige Registrierungsbehörde zu richten. Eine Liste mit den zuständigen Registrierungsbehörden finden Sie hier. 54.33 kB

10. Antragsformular

Die für eine ordnungsgemäße Registrierung erforderlichen Antragsformulare finden Sie hier.

11. Vorübergehende Registrierung

Eine Registrierung in den Bereichen des § 10 Abs. 1 RDG (Inkassodienstleistungen, Rentenberatung und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht) ist nach § 15 RDG auch vorübergehend für natürliche oder juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem anderen Mitgliedstaat der europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung eines vergleichbaren Berufs dort niedergelassen sind, möglich.

12. Übergangsregelungen für Alterlaubnisinhaber (registrierte Erlaubnisinhaber)

Im Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) finden sich Übergangsregeln für die bestehenden Erlaubnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz. Insofern wird auf die entsprechenden §§ 1 ff. dieses Gesetzes verwiesen. Gemäß § 1 Abs. 1 RDGEG erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, mit Ablauf des Jahres 2008, wenn sie nicht unter Vorlage ihrer Erlaubnisurkunde sowie eines Nachweises über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG bis zum 31. Dezember 2008 die Registrierung nach § 13 RDG beantragen.

13. Weitergehende Auskünfte

Weitergehende Auskünfte zu einzelnen Veröffentlichungen sind weder über diese Webseite noch unmittelbar über das Ministerium der Justiz möglich. Wenden Sie sich bitte insoweit an die zuständige Registrierungsbehörde. Gleiches gilt, soweit - Ihrer Auffassung nach - hier eingestellte Daten fehlerhaft sein sollten.

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