Bekanntmachungsplattform für außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

I.


Voraussetzungen für eine Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)externer Link, öffnet neues Browserfenster

Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen sich bei der zuständigen Behörde PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster 54.33 kB registrieren lassen, wenn sie aufgrund besonderer Sachkunde (§ 11 RDGexterner Link, öffnet neues Browserfenster ) Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen wollen:

  • Inkassodienstleistungen (§ 10externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG)
  • Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung (§ 10externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RDG)
  • Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RDG)

Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12externer Link, öffnet neues Browserfenster , 13externer Link, öffnet neues Browserfenster und 14externer Link, öffnet neues Browserfenster RDG sowie in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV)externer Link, öffnet neues Browserfenster geregelt.

Voraussetzungen für die Registrierung sind:


(1) Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs.1 Nr. 1 RDG)

(2) Theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 1 Nr. 2 RDG)

Art und Umfang der jeweils erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde sowie ihr Nachweis sind in den §§ 11externer Link, öffnet neues Browserfenster und 12externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 3 RDG geregelt.

Juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, ...) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, ...) müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Person (qualifizierte Person) muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt sein, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein (§ 12externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 4 RDG).

(3) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,- Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5externer Link, öffnet neues Browserfenster RDV).


II.



Das Registrierungsverfahren kann schriftlich oder elektronisch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden (§ 13externer Link, öffnet neues Browserfenster Abs. 1 Satz 3 RDG in Verbindung mit §§ 71a bis 71eexterner Link, öffnet neues Browserfenster und § 3aexterner Link, öffnet neues Browserfenster des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der beizufügenden Nachweise sind in § 13externer Link, öffnet neues Browserfenster RDG und § 6externer Link, öffnet neues Browserfenster RDV geregelt. Nach erfolgter Registrierung veranlasst die zuständige Behörde eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 16externer Link, öffnet neues Browserfenster RDG, § 8externer Link, öffnet neues Browserfenster RDV).


III.


Allgemein verfügbare Rechtsbehelfe

Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14externer Link, öffnet neues Browserfenster RDG), kann - abhängig vom Bundesland, in dem die Registrierung erfolgen soll - binnen eines Monats bei ihr Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.

Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

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