Voraussetzungen für eine Registrierung zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen sich bei der zuständigen Behörde
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registrieren lassen, wenn sie aufgrund besonderer Sachkunde (§ 11 RDG
)
Das Registrierungsverfahren ist in den §§ 12 , 13 und 14 RDG sowie in der Rechtsdienstleistungsverordnung (RDV) geregelt.
Voraussetzungen für die Registrierung sind:
(1) Persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 12 Abs.1 Nr. 1 RDG)
(2) Theoretische und praktische Sachkunde in den Bereichen, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 RDG)
Art und Umfang der jeweils erforderlichen theoretischen und praktischen Sachkunde sowie ihr Nachweis sind in den §§ 11 und 12 Abs. 3 RDG geregelt.
Juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Vereine, ...) und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (z. B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Handelsgesellschaft, ...) müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 RDG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese Person (qualifizierte Person) muss in dem Unternehmen dauerhaft beschäftigt sein, in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein (§ 12 Abs. 4 RDG).
(3) Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,- Euro für jeden Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG, § 5 RDV).
Das Registrierungsverfahren kann schriftlich oder elektronisch über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 3 RDG in Verbindung mit §§ 71a bis 71e und § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Die Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der beizufügenden Nachweise sind in § 13 RDG und § 6 RDV geregelt. Nach erfolgter Registrierung veranlasst die zuständige Behörde eine öffentliche Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister (§ 16 RDG, § 8 RDV).
Entscheidet die zuständige Behörde nicht antragsgemäß oder widerruft sie eine Registrierung (§ 14 RDG), kann - abhängig vom Bundesland, in dem die Registrierung erfolgen soll - binnen eines Monats bei ihr Widerspruch oder sogleich Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid kann ebenfalls Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Registrierungsbehörde entscheidet nicht über Streitigkeiten zwischen registrierten Rechtsdienstleistungserbringern und -empfängern oder zwischen Rechtsdienstleistungserbringern. Zivilrechtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten müssen vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.